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   OLG Brandenburg, 15.11.2018 - 13 WF 199/18   

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https://dejure.org/2018,44610
OLG Brandenburg, 15.11.2018 - 13 WF 199/18 (https://dejure.org/2018,44610)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.11.2018 - 13 WF 199/18 (https://dejure.org/2018,44610)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15. November 2018 - 13 WF 199/18 (https://dejure.org/2018,44610)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Sofortige Beschwerde im Verfahrenskostenhilfeverfahren - keine Verwerfungsbefugnis des Ausgangsgerichts bei abänderbarer Entscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 619
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Brandenburg, 16.07.2020 - 13 WF 125/20

    Verfahrenskostenhilfe: Verwerfungskompetenz für unzulässige Beschwerden

    Zulässigkeitsprüfung und Verwerfungskompetenz für unzulässige Beschwerden liegen in diesen Fällen allein beim Rechtsmittelgericht (vgl. Senat FamRZ 2019, 619; FamRZ 2019, 1155, jew. m.w.N.).

    Zulässigkeitsprüfung und Verwerfungskompetenz für unzulässige Beschwerden liegen in diesen Fällen allein beim Rechtsmittelgericht (vgl. Senat FamRZ 2019, 619; FamRZ 2019, 1155, jew. m.w.N.).

    Der Senat wählt die Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens in der Ausgangsinstanz (vgl. Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 572 ZPO, Rn. 4), damit das Abhilfeverfahren seine Funktion der Selbstkontrolle des erstinstanzlichen Gerichts entfalten kann (vgl. Senat FamRZ 2019, 619; FamRZ 2019, 1155, jew. m.w.N.).

  • OLG Brandenburg, 21.03.2019 - 13 WF 67/19

    Sofortige Beschwerde im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren; keine

    Im Verfahrenskostenhilfeverfahren ist das Ausgangsgericht regelmäßig an der Zulässigkeitsprüfung einer sofortigen Beschwerde mit deren Verwerfung gehindert und zur Begründetheitsprüfung verpflichtet, damit die gesetzliche Anordnung einer Selbstüberprüfung in § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht leerläuft (vgl. Senat, Beschluss vom 15. November 2018 - 13 WF 199/18 -, juris).

    So ist sichergestellt, dass die Begründetheit der Beschwerde überhaupt überprüft wird und das Abhilfeverfahren seine Funktion der Selbstkontrolle des erstinstanzlichen Gerichts entfalten kann (vgl. Senat, Beschluss vom 15. November 2018 - 13 WF 199/18 -, juris).

  • OLG Brandenburg, 10.01.2019 - 13 WF 7/19

    Unterbrechung des Verfahrenskostenhilfe Verfahrens durch die Insolvenz eines

    Die sofortige Beschwerde war, nachdem das Amtsgericht die ihm obliegende Begründetheitsprüfung vorgenommen hat (vgl. Senat Beschluss vom 15. November 2018 - 13 WF 199/18 -, juris), mangels Einhaltung der einmonatigen Beschwerdefrist des § 127 Abs. 3 S 3, 572 Abs. 2 S 2 ZPO vom Senat als unzulässig zu verwerfen.
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